So rechnet die Bank die Abgeltungsteuer
Auf Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen und realisierte Kursgewinne behält deine Bank die Kapitalertragsteuer ein. Sie beträgt 25 % (§ 43a EStG), dazu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer und gegebenenfalls Kirchensteuer. Damit ist die Einkommensteuer auf diese Erträge in der Regel abgegolten, daher der Name Abgeltungsteuer. Ohne Kirchensteuer ergibt sich eine Gesamtbelastung von 26,375 % auf den steuerpflichtigen Ertrag.
- Teilfreistellung abziehen (nur bei Investmentfonds und ETFs)
- Sparer-Pauschbetrag abziehen, soweit über einen Freistellungsauftrag noch frei
- 25 % Kapitalertragsteuer auf den Rest
- 5,5 % Soli auf die Kapitalertragsteuer
- bei Kirchensteuerpflicht: 8 oder 9 % Kirchensteuer, die Kapitalertragsteuer sinkt dafür um ein Viertel der Kirchensteuer
Beispiel (Voreinstellung): 3.000 € Zinsen, 1.000 € Sparer-Pauschbetrag frei, keine Kirchensteuer. Steuerpflichtig sind 2.000 €. Kapitalertragsteuer 2.000 × 25 % = 500,00 €, Soli 500 × 5,5 % = 27,50 €. Abzüge zusammen 527,50 €, netto bleiben 2.472,50 €.
Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag
Jedem Steuerpflichtigen stehen 1.000 € Sparer-Pauschbetrag im Jahr zu, Ehepaaren mit Zusammenveranlagung 2.000 € gemeinsam (§ 20 Abs. 9 EStG). Damit die Bank ihn berücksichtigt, brauchst du einen Freistellungsauftrag. Hast du Konten bei mehreren Banken, teilst du den Betrag auf. Tatsächliche Kosten wie Depotgebühren kannst du daneben nicht abziehen.
Teilfreistellung bei Aktien-ETFs und Fonds
Weil Fonds auf Ebene des Fonds bereits Steuern zahlen, ist ein Teil ihrer Erträge beim Anleger steuerfrei (§ 20 InvStG):
- Aktienfonds und Aktien-ETFs (laut Anlagebedingungen mehr als 50 % in Aktien): 30 %
- Mischfonds (mindestens 25 % Aktien): 15 %
- Immobilienfonds: 60 %, mit Schwerpunkt Auslandsimmobilien 80 %
Beispiel: 3.000 € Ertrag aus einem Aktien-ETF sind nur zu 70 % steuerpflichtig, also 2.100 €. Nach dem Pauschbetrag bleiben 1.100 €. Mit 9 % Kirchensteuer berechnet die Bank 1.100 ÷ 4,09 = 268,94 € Kapitalertragsteuer, 14,79 € Soli und 24,20 € Kirchensteuer.
Die Formel mit Kirchensteuer
Ist Kirchensteuer fällig, gilt nach § 32d Abs. 1 EStG: Kapitalertragsteuer = Ertrag ÷ (4 + k), wobei k der Kirchensteuersatz als Dezimalzahl ist (0,08 oder 0,09). Die Kapitalertragsteuer liegt dann bei etwa 24,45 % (9 %) beziehungsweise 24,51 % (8 %), die Gesamtbelastung mit Soli und Kirchensteuer bei rund 28,00 % beziehungsweise 27,82 %.
Wann sich die Steuererklärung lohnt
Ist dein persönlicher Steuersatz niedriger als 25 %, kannst du in der Steuererklärung die Günstigerprüfung beantragen. Das betrifft vor allem Rentner und Studierende mit geringem Einkommen. Ob das zutrifft, siehst du mit dem Einkommensteuerrechner. Wie viel ein Sparplan vor Steuern abwirft, zeigt der Zinseszinsrechner.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Abgeltungsteuer?
25 % Kapitalertragsteuer plus 5,5 % Soli darauf, zusammen 26,375 %. Mit Kirchensteuer sind es rund 27,8 bis 28 %.
Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag?
1.000 Euro pro Person und Jahr, bei zusammen veranlagten Ehepaaren 2.000 Euro gemeinsam.
Was ist die Teilfreistellung bei ETFs?
Bei Aktienfonds und Aktien-ETFs sind 30 % der Erträge steuerfrei, bei Mischfonds 15 %, bei Immobilienfonds 60 % oder 80 %.
Zahle ich auf Kapitalerträge Soli, auch wenn ich sonst keinen zahle?
Ja. Die Freigrenze beim Soli gilt nicht für die Kapitalertragsteuer, die Bank behält immer 5,5 % ein.
Hinweis: Die Seite und das Ergebnis des Rechners dienen nur zur Information und sind keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Vorabpauschale, Verlustverrechnungstöpfe und ausländische Quellensteuer werden nicht berücksichtigt.
Quellen
- § 43a EStG: Bemessung der Kapitalertragsteuer (25 %, Teilfreistellung beim Steuerabzug)
- § 32d EStG: Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (25 %, Formel mit Kirchensteuer)
- § 20 Abs. 9 EStG: Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro, Ehegatten 2.000 Euro
- § 20 InvStG: Teilfreistellung (Aktienfonds 30 %, Mischfonds 15 %, Immobilienfonds 60 % / 80 %)
- § 2 Abs. 6 und 7 InvStG: Aktienfonds (mehr als 50 % Kapitalbeteiligungen), Mischfonds (mindestens 25 %)
- § 3 SolZG 1995: Bemessungsgrundlage, Freigrenze 20.350 Euro / 40.700 Euro
- § 4 SolZG 1995: Zuschlagsatz 5,5 %, höchstens 11,9 % des Unterschiedsbetrags (Milderungszone)
- § 51a EStG: Zuschlagsteuern (Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer, Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer)
- BMF: Lohnsteuerrechner 2026, Kirchensteuersatz je Bundesland (8 % Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 %)
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