Pauschbetrag oder Einzelnachweis?
Jeder Arbeitnehmer bekommt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € (§ 9a EStG) als Werbungskosten abgezogen, ohne einen einzigen Beleg. Einzelne Ausgaben lohnen sich steuerlich erst, wenn sie zusammen mehr als 1.230 € ergeben. Dann zählt der volle nachgewiesene Betrag, nicht nur der Teil darüber; die Steuer sinkt aber nur durch den Mehrbetrag, weil die 1.230 € sowieso abgezogen worden wären.
Die wichtigsten Posten
- Pendlerpauschale: 0,38 € pro vollem Entfernungskilometer und Arbeitstag, ohne Auto höchstens 4.500 €
- Homeoffice-Pauschale: 6 € pro Tag, höchstens 1.260 € im Jahr
- Arbeitsmittel: Computer, Software, Fachbücher, typische Berufskleidung, Werkzeug
- Fortbildung: Kursgebühren, Prüfungen, Fachkongresse samt Reisekosten
- Sonstiges: Dienstreisen, die der Arbeitgeber nicht erstattet, Bewerbungskosten, beruflich veranlasster Umzug, doppelte Haushaltsführung
Eine Besonderheit: Gewerkschaftsbeiträge werden zusätzlich zum Pauschbetrag berücksichtigt (§ 9a Satz 3 EStG). Sie wirken also immer, auch wenn du sonst unter 1.230 € bleibst.
Beispiel (Voreinstellung): 15 km an 200 Bürotagen ergeben 15 × 0,38 × 200 = 1.140 €. Dazu 40 Homeoffice-Tage × 6 € = 240 € und 300 € für Arbeitsmittel. Zusammen 1.680 €, also 450 € mehr als der Pauschbetrag. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % sinkt die Einkommensteuer dadurch um etwa 135 € (ohne Soli und Kirchensteuer).
Bürotage und Homeoffice-Tage nicht doppelt zählen
An einem Tag gibt es in der Regel entweder die Pendlerpauschale oder die Homeoffice-Pauschale. Trag deshalb Bürotage und Homeoffice-Tage getrennt ein, zusammen sollten sie die Zahl deiner tatsächlichen Arbeitstage nicht übersteigen. Der Rechner warnt, wenn die Summe über 260 liegt, was bei einer Fünftagewoche mit Urlaub kaum möglich ist.
Arbeitsmittel richtig ansetzen
Arbeitsmittel bis 800 € ohne Umsatzsteuer darfst du im Jahr der Anschaffung voll absetzen; teurere Geräte werden über die Nutzungsdauer verteilt. Nutzt du ein Gerät auch privat, setzt du nur den beruflichen Anteil an. Trag im Rechner den Betrag ein, der auf dieses Jahr entfällt.
Welche Belege das Finanzamt sehen will
Bewahre Rechnungen, Teilnahmebescheinigungen und eine Aufstellung deiner Büro- und Homeoffice-Tage auf, denn das Finanzamt kann Nachweise anfordern. Für die Entfernung zählt die kürzeste Straßenverbindung, die sich mit jedem Routenplaner nachvollziehen lässt. Bei Arbeitsmitteln, die du auch privat nutzt, hilft eine kurze Notiz, wie du den beruflichen Anteil geschätzt hast. So lässt sich eine Rückfrage schnell beantworten.
Was die Ersparnis wirklich ist
Werbungskosten senken das zu versteuernde Einkommen, nicht die Steuer direkt. Die Ersparnis ergibt sich aus dem Mehrbetrag mal deinem Grenzsteuersatz. Den genauen Satz für dein Einkommen zeigt der Einkommensteuerrechner. Einzelne Posten rechnest du mit der Pendlerpauschale und der Homeoffice-Pauschale genauer durch.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2026?
1.230 Euro im Jahr. Er wird automatisch abgezogen, wenn du keine höheren Werbungskosten nachweist.
Lohnt es sich, Werbungskosten einzeln anzugeben?
Nur wenn sie zusammen mehr als 1.230 Euro ergeben. Bereits rund 15 km Arbeitsweg an 200 Tagen bringen 1.140 Euro.
Werden Gewerkschaftsbeiträge auf den Pauschbetrag angerechnet?
Nein. Sie werden zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt.
Wie viel Steuer spare ich mit 100 Euro mehr Werbungskosten?
Etwa 100 Euro mal deinem Grenzsteuersatz, bei 30 % also rund 30 Euro, sofern du schon über dem Pauschbetrag liegst.
Hinweis: Die Seite und das Ergebnis des Rechners dienen nur zur Information und sind keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Ob ein einzelner Posten anerkannt wird, hängt vom Einzelfall und den Belegen ab.
Quellen
- § 9a EStG: Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro, Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG: Entfernungspauschale 0,38 Euro je Kilometer, Höchstbetrag 4.500 Euro
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG: Tagespauschale 6 Euro, höchstens 1.260 Euro im Jahr
- § 6 Abs. 2 EStG: geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro (für Arbeitsmittel über § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG)
- § 32a EStG: Einkommensteuertarif ab Veranlagungszeitraum 2026, Splitting-Verfahren (Abs. 5)
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