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Umsatzsteuer-Zahllast berechnen: Umsatzsteuer minus Vorsteuer

Trag deine Nettoumsätze und Nettoeinkäufe des Voranmeldungszeitraums nach Steuersatz ein. Der Rechner zeigt Umsatzsteuer, Vorsteuer und die Zahllast oder den Vorsteuerüberhang.

Umsätze (netto)

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Eingangsrechnungen (netto)

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z. B. Einfuhrumsatzsteuer, falls bekannt

Ergebnis

So entsteht die Zahllast

Als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen schlägst du auf deine Rechnungen Umsatzsteuer auf und schuldest sie dem Finanzamt. Umgekehrt zahlst du beim Einkauf Umsatzsteuer an deine Lieferanten, die du als Vorsteuer abziehen darfst (§ 15 UStG), sofern du eine ordnungsgemäße Rechnung hast. Die Differenz ist die Zahllast:

  • Umsatzsteuer = Nettoumsatz 19 % × 0,19 + Nettoumsatz 7 % × 0,07
  • Vorsteuer = Nettoeinkauf 19 % × 0,19 + Nettoeinkauf 7 % × 0,07 + weitere Vorsteuer
  • Zahllast = Umsatzsteuer − Vorsteuer

Ist das Ergebnis negativ, spricht man von einem Vorsteuerüberhang: Das Finanzamt erstattet dir den Betrag. Das kommt etwa in Monaten mit großen Investitionen vor.

Beispiel (Voreinstellung): Im Quartal hast du 10.000 € netto zu 19 % und 2.000 € netto zu 7 % umgesetzt. Darauf entfallen 1.900 € + 140 € = 2.040,00 € Umsatzsteuer. Deine Einkäufe lagen bei 3.000 € netto zu 19 % und 500 € zu 7 %, darin stecken 570 € + 35 € = 605,00 € Vorsteuer. Die Zahllast beträgt 1.435,00 €.

Welcher Steuersatz gilt?

Der allgemeine Steuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG 19 %. Der ermäßigte Satz von 7 % gilt für die in § 12 Abs. 2 UStG genannten Umsätze, zum Beispiel für viele Lebensmittel und Bücher aus Anlage 2 des Gesetzes. Brutto- und Nettobeträge einzelner Rechnungen rechnest du mit dem Mehrwertsteuerrechner um.

Voranmeldung: monatlich oder vierteljährlich?

Die Zahllast meldest du in der Umsatzsteuer-Voranmeldung, die bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch übermittelt werden muss; zum selben Tag ist die Vorauszahlung fällig (§ 18 Abs. 1 UStG). Wie oft das ist, hängt von der Steuer des Vorjahres ab (§ 18 Abs. 2 UStG):

Umsatzsteuer im VorjahrVoranmeldungszeitraum
mehr als 9.000 €Kalendermonat
bis 9.000 €Kalendervierteljahr
bis 2.000 €Finanzamt kann von Voranmeldungen befreien

Für Gründerinnen und Gründer sowie in einigen Sonderfällen gelten abweichende Regeln, die ebenfalls in § 18 Abs. 2 UStG stehen. Am Jahresende folgt die Umsatzsteuererklärung, in der die Vorauszahlungen verrechnet werden.

Typische Fehler

  • Brutto statt netto eingetragen: Der Rechner erwartet Nettobeträge und rechnet die Steuer selbst aus.
  • Vorsteuer ohne Rechnung: Ohne Rechnung nach §§ 14, 14a UStG gibt es keinen Vorsteuerabzug.
  • Kleinunternehmer: Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, weist keine Umsatzsteuer aus und darf keine Vorsteuer abziehen. Ob das für dich gilt, prüft der Kleinunternehmer-Rechner.
  • Zahllast als Kosten verbucht: Die Umsatzsteuer gehört dem Finanzamt. Plane sie in deiner Liquiditätsplanung als Abfluss ein, damit die Vorauszahlung nicht überrascht.

Sonderfälle wie Reverse Charge (§ 13b UStG), innergemeinschaftliche Erwerbe oder steuerfreie Umsätze bildet der Rechner nicht ab.

Häufige Fragen

Wie berechnet man die Umsatzsteuer-Zahllast?

Umsatzsteuer auf deine Umsätze minus abziehbare Vorsteuer aus Eingangsrechnungen. 2.040 € Umsatzsteuer minus 605 € Vorsteuer ergeben 1.435 € Zahllast.

Was ist ein Vorsteuerüberhang?

Wenn die Vorsteuer höher ist als die Umsatzsteuer. Dann ist die Zahllast negativ und das Finanzamt erstattet die Differenz.

Wann ist die Umsatzsteuer-Vorauszahlung fällig?

Am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, zusammen mit der Abgabe der Voranmeldung (§ 18 Abs. 1 UStG).

Muss ich monatlich oder quartalsweise anmelden?

Regelfall ist das Kalendervierteljahr. Lag die Steuer im Vorjahr über 9.000 €, ist es der Kalendermonat; bis 2.000 € kann das Finanzamt befreien (§ 18 Abs. 2 UStG).

Hinweis: Die Seite und das Ergebnis des Rechners dienen nur zur Information und sind keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung.