Was ist der Übergangsbereich?
Verdienst du mehr als die Minijob-Grenze von 603 €, aber regelmäßig nicht mehr als 2.000 € im Monat, liegt dein Job im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV), umgangssprachlich Midijob. Du bist voll versichert, zahlst aber geringere Beiträge. Der Abzug steigt gleitend von fast null direkt über 603 € bis zum vollen Arbeitnehmeranteil bei 2.000 €. Deine Rentenansprüche werden trotzdem aus dem vollen Verdienst berechnet.
Die Formeln 2026
Für deinen Arbeitnehmeranteil wird statt des Bruttos eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme angesetzt:
BE (Arbeitnehmer) = 2.000 ÷ (2.000 − 603) × (Brutto − 603)
Für den Gesamtbeitrag von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gilt:
BE (gesamt) = F × 603 + (2.000 ÷ 1.397 − 603 ÷ 1.397 × F) × (Brutto − 603)
Der Faktor F ist 28 % geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz. 2026 sind das 18,6 % Rente, 3,6 % Pflege, 2,6 % Arbeitslosenversicherung und 14,6 % plus 2,9 % durchschnittlicher Zusatzbeitrag Krankenversicherung, zusammen 42,3 %. F = 28 ÷ 42,3 = 0,6619. Auf deine BE zahlst du die normalen halben Beitragssätze, der Arbeitgeber trägt den Rest des Gesamtbeitrags. Den Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung zahlst du allein, berechnet aus der BE für den Gesamtbeitrag.
Beispiel (Voreinstellung): 1.200 € brutto, Zusatzbeitrag 2,9 %, kinderlos. BE für dich: 2.000 ÷ 1.397 × 597 = 854,69 €. Beiträge: Krankenversicherung 8,75 % = 74,79 €, Pflege 1,8 % = 15,38 € plus Zuschlag 0,6 % aus der Gesamt-BE von 1.083,25 € = 6,50 €, Rente 9,3 % = 79,49 €, Arbeitslosenversicherung 1,3 % = 11,11 €. Zusammen 187,27 € statt 261,00 € bei voller Berechnung, du sparst also 73,73 € im Monat.
| Brutto | BE Arbeitnehmer | deine Abgaben | voll berechnet | Ersparnis |
|---|---|---|---|---|
| 700 € | 138,87 € | 32,43 € | 152,25 € | 119,82 € |
| 900 € | 425,20 € | 94,37 € | 195,75 € | 101,38 € |
| 1.200 € | 854,69 € | 187,27 € | 261,00 € | 73,73 € |
| 1.500 € | 1.284,18 € | 280,17 € | 326,25 € | 46,08 € |
| 1.800 € | 1.713,67 € | 373,07 € | 391,50 € | 18,43 € |
| 2.000 € | 2.000,00 € | 435,00 € | 435,00 € | 0,00 € |
Die Tabelle gilt für kinderlose Beschäftigte ab 23 mit 2,9 % Zusatzbeitrag. Die Ersparnis ist knapp über 603 € am größten und schmilzt bis 2.000 € auf null.
Was der Rechner nicht berücksichtigt
Lohnsteuer fällt auch im Midijob nach Steuerklasse an, in Klasse I aber bei diesen Beträgen meist wenig oder nichts. Dein vollständiges Netto mit Steuern berechnet der Brutto-Netto-Rechner, der den Übergangsbereich ebenfalls kennt. Nicht abgebildet sind die Sonderregel für Sachsen in der Pflegeversicherung, die Beitragsabschläge für Eltern mit mehreren Kindern unter 25 und Azubis, für die der Übergangsbereich nicht gilt. Bis 603 € gilt der Minijob-Rechner.
Häufige Fragen
Was ist der Faktor F 2026?
0,6619. Er ergibt sich aus 28 % geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz von 42,3 %.
Bis wie viel Euro geht der Midijob?
Von 603,01 Euro bis 2.000 Euro brutto im Monat. Bei mehreren Jobs zählt das gesamte Arbeitsentgelt.
Bekomme ich im Midijob weniger Rente?
Nein. Die Rentenpunkte werden aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet, nicht aus der reduzierten Beitragsgrundlage.
Wie viel Sozialabgaben zahle ich bei 1.200 Euro brutto?
Kinderlos ab 23 und mit 2,9 % Zusatzbeitrag 187,27 Euro statt 261,00 Euro. Mit Kind sind es 180,77 Euro.
Hinweis: Die Seite und das Ergebnis des Rechners dienen nur zur Information und sind keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung.
Quellen
- § 20 Abs. 2 und 2a SGB IV: Übergangsbereich bis 2.000 Euro, Formeln für die beitragspflichtige Einnahme
- Deutsche Rentenversicherung: Übergangsbereich 2026, Faktor F 0,6619, Kinderlosenzuschlag aus der Gesamt-BE
- § 249 Abs. 3 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI, § 346 Abs. 1a SGB III, § 58 Abs. 5 SGB XI: Beitragstragung im Übergangsbereich
- Beitragssätze 2026: § 241 SGB V (14,6 %), § 341 SGB III (2,6 %), PBAV 2025 (3,6 %), § 55 Abs. 3 SGB XI (0,6 %)
- Bundesministerium für Gesundheit: durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2026 2,9 %
- § 8 Abs. 1a SGB IV: Geringfügigkeitsgrenze (Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet)
- Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, § 1: 13,90 Euro ab 1.1.2026
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