Wie das Ehegattensplitting funktioniert
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können wählen, ob sie einzeln oder zusammen veranlagt werden. Bei der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) werden ihre Einkommen addiert, halbiert, nach dem normalen Tarif besteuert und die Steuer wird verdoppelt (§ 32a Abs. 5 EStG). Weil der Tarif progressiv ist, ist die Steuer auf zwei halbe Einkommen kleiner als auf ein ganzes plus null.
Der Vorteil entsteht nur, wenn die Einkommen unterschiedlich hoch sind. Verdienen beide gleich viel, ist die Steuer bei beiden Varianten identisch.
Beispiel (Voreinstellung): Partner A hat 60.000 € zvE, Partner B 20.000 €. Einzeln zahlen sie 14.233 € + 1.570 € = 15.803 € Einkommensteuer. Zusammen: 80.000 € ÷ 2 = 40.000 €, darauf 7.209 €, verdoppelt 14.418 €. Der Splittingvorteil beträgt 1.385 € im Jahr.
| zvE Partner A / B | Einzelveranlagung | Splitting | Vorteil (ohne Soli) |
|---|---|---|---|
| 40.000 € / 40.000 € | 14.418 € | 14.418 € | 0 € |
| 50.000 € / 30.000 € | 14.765 € | 14.418 € | 347 € |
| 60.000 € / 20.000 € | 15.803 € | 14.418 € | 1.385 € |
| 70.000 € / 10.000 € | 18.264 € | 14.418 € | 3.846 € |
| 80.000 € / 0 € | 22.464 € | 14.418 € | 8.046 € |
| 120.000 € / 0 € | 39.264 € | 28.466 € | 10.798 € |
| 150.000 € / 50.000 € | 62.412 € | 61.728 € | 684 € |
Die Tabelle zeigt: Bei gleichem Gesamteinkommen von 80.000 € wächst der Vorteil, je ungleicher das Einkommen verteilt ist. Am größten ist er bei Alleinverdienern mit hohem Einkommen, weil dann zwei Grundfreibeträge und zwei Mal die niedrigen Tarifzonen genutzt werden.
Warum der Vorteil bei hohen Einkommen begrenzt ist
Liegen beide halbierten Einkommen bereits im Bereich des Spitzensteuersatzes von 42 %, bringt das Verschieben von Einkommen keinen weiteren Vorteil, denn jeder Euro wird bei beiden Partnern gleich hoch besteuert. Der Splittingvorteil wächst deshalb nicht unbegrenzt mit dem Einkommen, sondern erreicht ein Maximum, wenn ein Partner allein verdient und sein halbes Einkommen über der 42-%-Grenze von 69.879 € liegt. Erst der 45-%-Satz ab 277.826 € lässt ihn noch einmal steigen.
Splitting und Soli
Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich die Soli-Freigrenze auf 40.700 € Einkommensteuer. Ein Alleinverdiener mit 120.000 € zvE zahlt einzeln 39.264 € Steuer und 2.159,52 € Soli, zusammen veranlagt nur 28.466 € und keinen Soli. Der Rechner berücksichtigt den Soli in beiden Varianten.
Wann ist die Einzelveranlagung besser?
Beim reinen Tarifvergleich ist das Splitting nie schlechter. Die Einzelveranlagung kann sich trotzdem lohnen, etwa wenn ein Partner hohe Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld bezieht (Progressionsvorbehalt), wenn Verluste oder Abfindungen mit Fünftelregelung im Spiel sind oder wenn ein Partner Schulden beim Finanzamt hat. Diese Sonderfälle bildet der Rechner nicht ab.
Steuerklassen sind nicht das Splitting
Die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV regelt nur den monatlichen Lohnsteuerabzug. Die endgültige Steuer und damit den Splittingvorteil berechnet das Finanzamt erst mit der Steuererklärung. Wer III/V gewählt hat, muss eine Erklärung abgeben und zahlt oft nach. Die Monatswerte zeigt der Brutto-Netto-Rechner, die Steuer für ein einzelnes Einkommen der Einkommensteuerrechner.
Häufige Fragen
Wie viel spart man durch das Ehegattensplitting?
Das hängt vom Einkommensunterschied ab. Bei 60.000 und 20.000 Euro zvE sind es 2026 1.385 Euro im Jahr, bei gleich hohen Einkommen nichts.
Lohnt sich das Splitting, wenn beide gleich viel verdienen?
Nein, dann ist die Steuer bei Einzel- und Zusammenveranlagung identisch. Der Vorteil entsteht nur durch unterschiedliche Einkommen.
Gilt das Splitting auch für unverheiratete Paare?
Nein. Es steht nur Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern zu, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
Hat die Steuerklasse Einfluss auf den Splittingvorteil?
Nein. Steuerklassen bestimmen nur den monatlichen Lohnsteuerabzug. Die endgültige Steuer ergibt sich aus der Steuererklärung.
Hinweis: Die Seite und das Ergebnis des Rechners dienen nur zur Information und sind keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung.
Quellen
- § 32a EStG: Einkommensteuertarif ab Veranlagungszeitraum 2026, Splitting-Verfahren (Abs. 5)
- § 26b EStG: Zusammenveranlagung von Ehegatten
- § 3 SolZG 1995: Bemessungsgrundlage, Freigrenze 20.350 Euro / 40.700 Euro
- § 4 SolZG 1995: Zuschlagsatz 5,5 %, höchstens 11,9 % des Unterschiedsbetrags (Milderungszone)
- BMF: Lohnsteuerrechner 2026, Kirchensteuersatz je Bundesland (8 % Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 %)
Geprüft am: