Die Formel der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird in drei Schritten berechnet:
- Gewerbeertrag = Gewinn + Hinzurechnungen − Kürzungen. Der Betrag wird auf volle 100 € abgerundet.
- Freibetrag abziehen und Messbetrag bilden: Einzelunternehmer und Personengesellschaften ziehen 24.500 € ab, bestimmte Vereine, Stiftungen und Betriebe der öffentlichen Hand 5.000 €, Kapitalgesellschaften nichts. Das Ergebnis mal Steuermesszahl 3,5 % ergibt den Steuermessbetrag (§ 11 GewStG).
- Hebesatz anwenden: Gewerbesteuer = Messbetrag × Hebesatz der Gemeinde (§ 16 GewStG). Den Hebesatz beschließt jede Gemeinde selbst; du findest ihn auf der Website deiner Stadt oder im Gewerbesteuerbescheid.
Beispiel: Einzelunternehmerin mit 80.000 € Gewinn, keine Hinzurechnungen, Hebesatz 400 %. Gewerbeertrag 80.000 € minus 24.500 € Freibetrag = 55.500 €. Messbetrag: 55.500 × 3,5 % = 1.942,50 €. Gewerbesteuer: 1.942,50 × 400 % = 7.770 €. Über § 35 EStG darf sie das Vierfache des Messbetrags, also 7.770 €, von ihrer Einkommensteuer abziehen. Wirtschaftlich bleibt in diesem Fall keine Gewerbesteuer übrig, sofern ihre Einkommensteuer auf die gewerblichen Einkünfte hoch genug ist.
Anrechnung auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG)
Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften bekommen einen Großteil der Gewerbesteuer über die Einkommensteuer zurück: Die Einkommensteuer ermäßigt sich um das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags, höchstens um die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Bis zu einem Hebesatz von 400 % wird die Gewerbesteuer damit rechnerisch voll ausgeglichen; was darüber liegt, bleibt als echte Belastung. Eine weitere Grenze ist der Ermäßigungshöchstbetrag: Die Anrechnung kann nicht höher sein als die Einkommensteuer, die anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Bei Verlusten aus anderen Einkunftsarten oder sehr niedrigen Einkommen geht deshalb ein Teil verloren. Kapitalgesellschaften erhalten keine Anrechnung.
Was sind Hinzurechnungen und Kürzungen?
Der Gewerbeertrag soll die Ertragskraft des Betriebs unabhängig von der Finanzierung messen. Deshalb wird ein Viertel bestimmter Aufwendungen wieder hinzugerechnet, vor allem Schuldzinsen sowie Anteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzgebühren, soweit die Summe 200.000 € übersteigt (§ 8 Nr. 1 GewStG). Gekürzt wird unter anderem für betrieblichen Grundbesitz, der schon der Grundsteuer unterliegt, und für bestimmte Beteiligungserträge (§ 9 GewStG). Die genaue Ermittlung macht die Steuererklärung; im Rechner trägst du die Summen direkt ein.
Hebesatz: woran du dich orientierst
Die Spanne ist groß, einige Gemeinden liegen deutlich unter 400 %, Großstädte oft darüber. Ab dem Erhebungszeitraum 2027 beträgt der gesetzliche Mindesthebesatz 280 % (§ 16 Abs. 4 GewStG in Verbindung mit § 36 Abs. 5b GewStG). Für Selbstständige in freien Berufen, etwa Ärzte, Anwälte oder Architekten, fällt keine Gewerbesteuer an, weil ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit stammen (§ 18 EStG) und nicht aus einem Gewerbebetrieb.
Vorauszahlungen
Vorauszahlungen sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig, grundsätzlich je ein Viertel der Steuer aus der letzten Veranlagung (§ 19 GewStG). Steigt der Gewinn deutlich, lohnt es sich, Rücklagen zu bilden, damit die Nachzahlung nicht überrascht. Wie sich der Gewinn auf deine Einkommensteuer auswirkt, kannst du grob mit dem Brutto-Netto-Rechner abschätzen.
Häufige Fragen
Ab welchem Gewinn zahlt man Gewerbesteuer?
Einzelunternehmer und Personengesellschaften erst, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € übersteigt. Kapitalgesellschaften haben keinen Freibetrag.
Wie hoch ist die Gewerbesteuer bei 50.000 € Gewinn?
Für ein Einzelunternehmen mit 400 % Hebesatz: (50.000 − 24.500) × 3,5 % × 400 % = 3.570 €. Dieser Betrag wird fast vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet.
Wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet?
Bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern ja, mit dem Vierfachen des Messbetrags, höchstens bis zur gezahlten Gewerbesteuer und zur anteiligen Einkommensteuer (§ 35 EStG).
Wo finde ich den Hebesatz meiner Gemeinde?
Auf der Website der Stadt oder Gemeinde, in der Haushaltssatzung oder im letzten Gewerbesteuerbescheid.
Hinweis: Die Seite und das Ergebnis des Rechners dienen nur zur Information und sind keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung.
Quellen
- § 11 GewStG: Abrundung, Freibetrag 24.500 € bzw. 5.000 €, Steuermesszahl 3,5 %
- § 16 GewStG: Hebesatz der Gemeinde (Mindesthebesatz 280 % ab Erhebungszeitraum 2027, § 36 Abs. 5b GewStG)
- § 8 Nr. 1 GewStG: Hinzurechnung eines Viertels der Finanzierungsentgelte über 200.000 €
- § 19 GewStG: Vorauszahlungen am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.
- § 35 EStG: Steuerermäßigung, Vierfaches des Gewerbesteuer-Messbetrags
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