Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hängt von der Flugentfernung ab, gemessen als Großkreisentfernung:
| Entfernung | Ausgleich nach Art. 7 Abs. 1 |
|---|---|
| bis 1.500 km | 250 € |
| innerhalb der EU über 1.500 km | 400 € |
| andere Flüge 1.500 bis 3.500 km | 400 € |
| andere Flüge über 3.500 km | 600 € |
Der Betrag gilt pro Person und unabhängig vom Ticketpreis. Bei Nichtbeförderung und Annullierung ergibt sich der Anspruch direkt aus der Verordnung (Art. 4 und 5). Für große Verspätungen steht er nicht im ursprünglichen Wortlaut, wurde aber vom Europäischen Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen Sturgeon (C-402/07 und C-432/07) anerkannt; so steht es auch in den Erwägungsgründen der Änderungsverordnung (EU) 2026/2202. Die Europäische Kommission fasst auf ihrem Portal „Ihr Europa“ zusammen: Wer sein Ziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht, hat Anspruch auf Entschädigung, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Bei Flügen über mehr als 3.500 km, die nicht innerhalb der EU verlaufen, sind es bei einer Ankunftsverspätung von mindestens 3, aber weniger als 4 Stunden 300 € statt 600 €.
Beispiel (Voreinstellung): Ein Flug innerhalb der EU über 1.200 km kommt 3 Stunden und 30 Minuten zu spät am Ziel an. Die Verspätung liegt über drei Stunden, die Entfernung unter 1.500 km: 250 € pro Person, sofern die Airline keine außergewöhnlichen Umstände nachweisen kann.
Annullierung: Wann gibt es Geld?
Bei einer Annullierung entfällt der Ausgleich nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, wenn du mindestens zwei Wochen vorher informiert wurdest. Wurdest du zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vorher informiert, entfällt er, wenn dir ein Ersatzflug angeboten wurde, mit dem du höchstens zwei Stunden früher abfliegen und höchstens vier Stunden später ankommen konntest. Bei weniger als sieben Tagen gelten eine Stunde früher und zwei Stunden später. Kommst du mit dem Ersatzflug nur wenig verspätet an (bis 2, 3 oder 4 Stunden je nach Entfernung), darf die Airline den Ausgleich nach Art. 7 Abs. 2 um 50 % kürzen. Dasselbe gilt bei Nichtbeförderung mit Ersatzflug.
Außergewöhnliche Umstände
Die Airline muss nicht zahlen, wenn sie nachweist, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Den Nachweis muss die Airline führen, nicht du. Ob ein Umstand wirklich außergewöhnlich war, ist oft strittig; der Rechner kann das nicht beurteilen und zeigt bei gesetztem Haken nur an, dass dann kein Ausgleich fällig wäre.
Neue Regeln ab 23. Oktober 2027
Mit der Verordnung (EU) 2026/2202 wird die Verordnung 261/2004 geändert. Die Änderungen gelten ab dem 23. Oktober 2027. Die Beträge von 250, 400 und 600 € bleiben gleich. Neu ist unter anderem: Der Ausgleich bei Verspätung steht ausdrücklich in der Verordnung und setzt eine Ankunftsverspätung von über drei Stunden voraus. Liegt die Ankunft nicht später als vier Stunden nach Plan, darf die Airline den Ausgleich um 50 % kürzen. Bei Annullierungen entfällt der Anspruch bei Information mindestens 14 Tage vorher oder wenn ein Ersatzflug höchstens eine Stunde früher startet und höchstens zwei Stunden später ankommt. Die Entfernung wird vom ersten Abflugort bis zum Endziel gemessen, und Anträge sind innerhalb von neun Monaten zu stellen. Gibst du ein Flugdatum ab dem 23.10.2027 ein, rechnet der Rechner nach diesen Regeln.
Für welche Flüge gilt die Verordnung?
Nach Art. 3 gilt sie für alle Flüge, die in der EU starten, und für Flüge aus einem Drittstaat in die EU, wenn eine Airline aus der EU fliegt. Laut dem EU-Portal „Ihr Europa“ gelten die Regeln auch für Flüge aus Island, Norwegen und der Schweiz sowie für Flüge in diese Länder. Neben dem Ausgleich hast du je nach Lage Anspruch auf Betreuung (Mahlzeiten, Getränke, Hotel) und auf Erstattung oder Umbuchung. Diese Ansprüche bestehen unabhängig von außergewöhnlichen Umständen.
Häufige Fragen
Ab wann gibt es Entschädigung bei Flugverspätung?
Nach geltender Rechtslage ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden am Endziel, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Ab dem 23.10.2027 muss die Verspätung über drei Stunden liegen.
Wie viel Entschädigung bekomme ich?
250 € bis 1.500 km, 400 € innerhalb der EU über 1.500 km und bei anderen Flügen bis 3.500 km, 600 € bei längeren Flügen außerhalb der EU. Unter bestimmten Bedingungen halbiert sich der Betrag.
Bekomme ich Geld, wenn der Flug annulliert wurde?
Ja, wenn du weniger als 14 Tage vorher informiert wurdest und kein passender Ersatzflug angeboten wurde, und keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Zählt die Verspätung beim Abflug oder bei der Ankunft?
Für den Ausgleich zählt die Verspätung bei der Ankunft am Endziel.
Gilt die Verordnung auch für Flüge ab der Schweiz?
Ja. Laut dem EU-Portal Ihr Europa gelten die Regeln auch für Flüge aus Island, Norwegen und der Schweiz sowie für Flüge in diese Länder.
Hinweis: Die Seite und das Ergebnis des Rechners dienen nur zur Information und sind keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Der Rechner ersetzt keine Rechtsberatung; ob außergewöhnliche Umstände vorliegen und welche Entfernung gilt, entscheidet im Streitfall die Durchsetzungsstelle oder ein Gericht.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste, Art. 4 bis 7 (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2026/2202 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, gilt ab 23. Oktober 2027 (EUR-Lex)
- Ihr Europa (Europäische Kommission): Fluggastrechte, Entschädigung bei Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung
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